Die Rekurrentin anders zu behandeln, würde bedeuten sie gegenüber anderen Bewohnern ungerechtfertigterweise besserzustellen. Hierbei ist hinzuzufügen, dass entgegen der Ansicht des Vertreters (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017, S. 6) ältere Menschen die vorliegende Wohnform gerade nicht wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen mit der Intensität einer Invalidität auswählen, sondern weil sie noch selbstständig wohnen wollen und können.