Hinzu kommt, dass ältere Menschen, die sich bloss altersbedingt, beispielsweise mit Blick auf die Gefahr der Altersverwahrlosung, der Mangelernährung und der zunehmenden Altersgebrechlichkeit, für ein solches Wohnmodell entscheiden, diese Pensionskosten auch nicht vom Einkommen abziehen können. Die Rekurrentin anders zu behandeln, würde bedeuten sie gegenüber anderen Bewohnern ungerechtfertigterweise besserzustellen.