Allein mit dieser Wohnform (für älter werdende Menschen) ist ein Zusammenhang zwischen ihrer Behinderung (chronische Schizophrenie) und den Pensionskosten damit nicht genügend erstellt. Die Tatsache alleine, dass die Rekurrentin durch das selbstständige Wohnen in einer betreuten Alterswohnung ihre Sicherheits- und Betreuungssituation hinsichtlich altersbedingter gesundheitlicher Einbussen, allenfalls auch eines erneuten schizophrenen Schubes, verbessert hat, kann den Abzug der Pensionskosten jedenfalls nicht rechtfertigen.