Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017), der Rekurrentin eine möglichst selbstbestimmte Lebensweise in einem überwachten Rahmen zu ermöglichen. Einem Rahmen, in der die Möglichkeit bestehe, dass rasch interveniert werden könnte, sobald sich bei der Rekurrentin erste Anzeichen eines neuen schizophrenen Schubes ankündigten. Bei einer sich anbahnenden Krise sei zudem bereits eine vorsorgliche Krisenregelung vereinbart worden. Damit beständen gemäss Hausarzt gute Chancen, dass weitere stationäre psychiatrische Aufenthalte verhindert werden könnten. Fraglich ist hierbei, was der Hausarzt unter "überwachtem Rahmen" genau gemeint hat.