Dies, weil diese nicht bloss Zimmer bzw. Kleinwohnungen, sondern auch eine behütende Umgebung mit einer Pflegeabteilung im Haus anbieten würde. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin aus rein pflegerischer Sicht in ihrer früheren Wohnung hätte bleiben können, dies insbesondere, da sie in der Alterssiedlung weiterhin selbstständig in einer eigenen (Alters-)Wohnung wohnt. Das Ziel dieser Lösung sei gemäss ihrem Hausarzt (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. F.________ vom 19.8.2017, S. 1; Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017), der Rekurrentin eine möglichst selbstbestimmte Lebensweise in einem überwachten Rahmen zu ermöglichen.