Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017). Dies ist für die Zukunft aufgrund des Alters der Rekurrentin wohl nicht auszuschliessen, festzuhalten bleibt aber, dass in der hier zu beurteilenden Steuerperiode als Grund für den Umzug in die Alterswohnung ihre psychische Erkrankung geltend gemacht wird. Hierzu hat ihr Hausarzt ausgeführt (vgl. Schreiben vom 16.5.2017 und ärztliches Zeugnis vom 19.8.2017 [S. 1] von Dr. med. F.________;