-9- ken) auf Hilfe angewiesen wäre oder an Altersgebrechen leidet, die ihr ein selbstständiges Wohnen in einer Alterswohnung verunmöglicht hätten. Demzufolge hat sie als nicht pflegebedürftig zu gelten. Ihr Hausarzt hat denn auch festgehalten, dass bei der Rekurrentin aufgrund ihres Alters (bloss) mit der Entwicklung einer Altersgebrechlichkeit zu rechnen sei (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. F.________ vom 19.8.2017, S. 1; Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017).