4.3 Vielmehr muss der Gesundheitszustand der Rekurrentin so gut sein, dass sie den Haushalt (inkl. Küche) selber führen kann (vgl. E. 4.1 hiervor). Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass sie (beim Eintritt in die Alterssiedlung knapp 76 Jahre alt) für die alltäglichen Lebensverrichtungen (z.B. Ankleiden / Auskleiden, Fortbewegung, Körperpflege, Essen und Trin-