Beilagen 5 und 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017) ihres psychischen Gesundheitszustands bzw. ihrer Behinderung wegen "gezwungen" worden ist, in eine "betreute" Alterswohnung zu ziehen. Unerheblich ist nach dem Gesagten auch, dass ein Verbleib in der angestammten Umgebung offenbar nicht mehr möglich gewesen sein soll und dies ärztlich bescheinigt worden ist (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017, S. 5).