4.1 Vorliegend wohnt die Rekurrentin nicht in der Pflegeabteilung, sondern in einer eigenen 2.5-Zimmerwohnung bzw. in einem Seniorenappartement der Seniorenresidenz D.________. Sie ist dementsprechend auch nicht nach dem Pflegeklassifikationssystem BESA eingestuft worden. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei den Kosten für das Seniorenappartement um abzugsfähige Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte gemäss Ziff. 4.3.4 des KS Nr. 11 handelt (vgl. E. 4 hiervor). Festzuhalten ist, dass die Seniorenresidenz D.________ gemäss ihrer Internetseite eine Alterssiedlung mit Pflegeabteilung ist, bestehend aus 140 Appartements (1.5 bis 4.5-Zimmerwohnungen) und 24 Pflegebetten.