O., N. 32m zu Art. 33 DBG). Diesbezüglich ist mit dem Vertreter einherzugehen, dass eine behinderte Person nicht besser oder schlechter gestellt werden soll als eine gesunde Person (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 11.9.2017, S. 6). Das heisst, es sind grundsätzlich keine Kosten als behinderungsbedingte Kosten steuerlich zu berücksichtigen, die Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben darstellen (siehe sogleich E. 4).