3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin an einer chronischen Schizophrenie leidet, zumal die Rekurrentin im Steuerjahr 2016 Bezügerin einer Invaliditätsrente gewesen ist und unabhängig von der vorerwähnten Pflegestufeneinteilung als behindert i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BehiG gilt. Unerheblich ist dabei, dass die Invaliditätsrente mit Erreichen des Pensionsalters systembedingt in eine Altersrente umgewandelt worden ist.