O., N. 32n zu Art. 33 DBG). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim im Kanton Bern leben, wird der Pflegeaufwand auf Grund eines im Kanton Bern anerkannten Bewohnerbeurteilungssystems (BESA und RAI/RUG) ermittelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 in der für das Steuerjahr 2016 gültigen Fassung der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG 2016; BSG 841.311]). Die Seniorenresidenz D.________, stuft ihre Pflegeleistungen in der Pflegeabteilung nach dem Pflegeklassifikationssystem BESA ein (vgl. die vom Bundesamt für Gesundheit [