C. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie bringt zusammengefasst vor, die Rekurrentin sei (unstreitig) behindert, weshalb die Rekurrentin Kosten, die mit ihrer Behinderung in Zusammenhang ständen, abziehen könne, sofern sie diese selber getragen habe. Die Seniorenresidenz D.________ sei jedoch eine Alterssiedlung mit Pflegeabteilung und kein Altersheim. Beim Eintritt in ein Seniorenappartement sollte daher der Gesundheitszustand der Pensionäre noch so gut sein, dass die Führung eines kleinen Haushalts aus eigener Kraft möglich sei.