Auch gälten gemäss dieser Wegleitung bei behinderten Heimbewohnern die gesamten Heimkosten abzüglich einer Pauschale für Lebenshaltungskosten von CHF 20'000.-- (Alleinstehende) als behinderungsbedingte Kosten. Ferner weist der Vertreter darauf hin, das Ziel des Gesetzgebers sei es, eine möglichst weitgehende Gleichstellung von behinderten mit nichtbehinderten Personen zu erreichen. Ohne ihre Behinderung könnte die Rekurrentin selbstständig in einer eigenen Wohnung ohne den Schutz eines speziellen Umfelds und ohne besondere Infrastruktur leben sowie für sich selber sorgen.