Als Folge davon sei der steuerliche Selbstbehalt von fünf Prozent der Krankheitskosten neu zu berechnen, womit letztlich Krankheitskosten von CHF 1'767.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 2'140.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zuzulassen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen aus, zufolge ihrer andauernden Schizophrenie sei es der Rekurrentin nicht länger möglich, eigenständig einen Haushalt in einer gewöhnlichen Mietwohnung zu führen. Vorläufig könnten die Defizite der Rekurrentin mit der niederschwelli-