B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Rekurrentin, nun vertreten durch Fürsprecher B.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 11. September 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt der Vertreter, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der geltend gemachte Abzug von CHF 35'200.-- unter dem Titel Behinderungskosten zu gewähren. Als Folge davon sei der steuerliche Selbstbehalt von fünf Prozent der Krankheitskosten neu zu berechnen, womit letztlich Krankheitskosten von CHF 1'767.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 2'140.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zuzulassen seien;