Die geltend gemachten selbstgetragenen Krankheitskosten von CHF 3'262.-- akzeptierte die Steuerverwaltung dagegen, zog hiervon jedoch fünf Prozent des Reineinkommens bei den kantonalen Steuern (ausmachend CHF 3'254.--) und bei der direkten Bundessteuer (CHF 2'882.--) ab, womit sie letztlich Krankheitskosten von CHF 8.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 380.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zuliess. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin, vertreten durch E.________, mit Schreiben vom 18. Mai 2017 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 abwies.