Dies mit der Begründung, dass gemäss TaxInfo die anfallenden Lebenshaltungskosten (Pensionskosten für Wohnen und Verpflegung) nicht abziehbar seien, da es sich vorliegend um ein Wohnheimmodell handle. Die geltend gemachten selbstgetragenen Krankheitskosten von CHF 3'262.-- akzeptierte die Steuerverwaltung dagegen, zog hiervon jedoch fünf Prozent des Reineinkommens bei den kantonalen Steuern (ausmachend CHF 3'254.--) und bei der direkten Bundessteuer (CHF 2'882.--) ab, womit sie letztlich Krankheitskosten von CHF 8.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 380.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zuliess.