Vermögen wurde auf CHF 738'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie die geltend gemachten selbstgetragenen behinderungsbedingten Kosten von CHF 35'200.-- nicht akzeptierte. Dies mit der Begründung, dass gemäss TaxInfo die anfallenden Lebenshaltungskosten (Pensionskosten für Wohnen und Verpflegung) nicht abziehbar seien, da es sich vorliegend um ein Wohnheimmodell handle.