{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-03-13", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-358_2018-03-13.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_358_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebf9e19fa04ff0837b2ebbeee7da2c13ee09de6fd46901ab4730457e4c828ca2435e9845c08b1894ffb508720ce082aeff?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebf9e19fa04ff0837b2ebbeee7da2c13ee09de6fd46901ab4730457e4c828ca2435e9845c08b1894ffb508720ce082aeff&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_358", "Checksum": "dc5aef7e05a8add01e56d36fedd1acc4"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 13.03.2018 100 2017 358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Behinderungsbedingte Kosten / Heimkosten | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:04", "Checksum": "c7a111cf0dbb1f8eaca53639745c0c46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 358\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Behinderungsbedingte Kosten / Heimkosten | die kantonalen Steuern\n\n100 17 358\n200 17 300\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 15.3.2018 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 13. März 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Röthlisberger als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2016\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (geboren 1939; Rekurrentin) leidet an einer chronischen Schizophrenie und\nwurde im Jahr 1992 in ihrem 53. Altersjahr frühpensioniert. Seither bezog sie eine Invaliditätsrente nach IVG sowie eine von der Pensionskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers. Mit Erreichen des Pensionsalters wurde die Invaliditätsrente systembedingt in eine Altersrente umgewandelt. Seit dem 15. Mai 2015 wohnt die heute 78-jährige Rekurrentin in einer\n2.5-Zimmerwohnung der Seniorenresidenz D.________ in C.________. In der Steuererklärung\npro 2016 machte sie selbstgetragene behinderungsbedingte Kosten von CHF 55'200.-- abzüglich einer Pauschale für Lebenshaltungskosten von CHF 20'000.--, ausmachend insgesamt\nCHF 35'200.--, geltend. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2017 wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das\nSteuerjahr 2016 auf ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von CHF 57'400.--\nund ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 57'200.-- veranlagt. Das steuerbare\nVermögen wurde auf CHF 738'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern\nvon der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie die geltend gemachten selbstgetragenen\nbehinderungsbedingten Kosten von CHF 35'200.-- nicht akzeptierte. Dies mit der Begründung,\ndass gemäss TaxInfo die anfallenden Lebenshaltungskosten (Pensionskosten für Wohnen und\nVerpflegung) nicht abziehbar seien, da es sich vorliegend um ein Wohnheimmodell handle. Die\ngeltend gemachten selbstgetragenen Krankheitskosten von CHF 3'262.-- akzeptierte die Steuerverwaltung dagegen, zog hiervon jedoch fünf Prozent des Reineinkommens bei den kantonalen Steuern (ausmachend CHF 3'254.--) und bei der direkten Bundessteuer (CHF 2'882.--) ab,\nwomit sie letztlich Krankheitskosten von CHF 8.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 380.-- (direkte\nBundessteuer) zum Abzug zuliess. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin,\nvertreten durch E.________, mit Schreiben vom 18. Mai 2017 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 abwies.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Rekurrentin, nun vertreten durch Fürsprecher\nB.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 11. September 2017 bei der Steuerrekurskommission\ndes Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt\nder Vertreter, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der geltend gemachte Abzug von\nCHF 35'200.-- unter dem Titel Behinderungskosten zu gewähren. Als Folge davon sei der steuerliche Selbstbehalt von fünf Prozent der Krankheitskosten neu zu berechnen, womit letztlich\nKrankheitskosten von CHF 1'767.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 2'140.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zuzulassen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen aus, zufolge ihrer andauernden Schizophrenie sei\nes der Rekurrentin nicht länger möglich, eigenständig einen Haushalt in einer gewöhnlichen\nMietwohnung zu führen. Vorläufig könnten die Defizite der Rekurrentin mit der niederschwelli-\n\n-2-\ngen Lösung, wie sie die Seniorenresidenz D.________ anbiete, aufgefangen werden. In diesem\ngeschützten Rahmen könne sie ein einigermassen normales Leben führen. Aufgrund ihrer andauernden Schizophrenie beziehe die Rekurrentin eine IV-Rente (gemäss IVG und BVG), weshalb sie – unabhängig von einer allfälligen Pflegestufe – als behindert gelte. Wenn aus Gründen\nder Behinderung und ärztlich bescheinigt ein Verbleib in der angestammten Umgebung nicht\nmöglich, ein solcher hingegen im Schutz der Seniorenresidenz D.________ möglich sei, so sei\ndie Kausalität zwischen Behinderung und den zusätzlichen Kosten belegt. Die Wegleitung der\nSteuerverwaltung des Kantons Bern erwähne selber, dass sämtliche durch die Behinderung\nverursachten Kosten grundsätzlich behinderungsbedingte Kosten darstellten und nenne hierzu\nausdrücklich den Aufenthalt in Heimen oder Tagesstrukturen als Beispiele. Auch gälten gemäss\ndieser Wegleitung bei behinderten Heimbewohnern die gesamten Heimkosten abzüglich einer\nPauschale für Lebenshaltungskosten von CHF 20'000.-- (Alleinstehende) als behinderungsbedingte Kosten. Ferner weist der Vertreter darauf hin, das Ziel des Gesetzgebers sei es, eine\nmöglichst weitgehende Gleichstellung von behinderten mit nichtbehinderten Personen zu erreichen. Ohne ihre Behinderung könnte die Rekurrentin selbstständig in einer eigenen Wohnung\nohne den Schutz eines speziellen Umfelds und ohne besondere Infrastruktur leben sowie für\nsich selber sorgen. Es sei augenfällig, dass diesfalls ihre Kosten, selbst ihre Lebenshaltungskosten deutlich tiefer ausfallen würden.\n\n"}