Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde E.________ ▪ Gemeinde F.________ ▪ Gemeinde G.________ ▪ Gemeinde H.________ - 10 - Zur Kenntnis an: ▪ Steuerverwaltung der Stadt Zürich IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Gribi - 11 -