Wie sich die Steuerbelastung des Rekurrenten im Kanton Bern in den Folgejahren entwickelt, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Begehren, mangels Anfechtungsobjekt, nicht einzutreten ist. Abschliessend festzuhalten ist, dass das Vorbringen des Rekurrenten, wonach aus der Zustimmungserklärung, welche im Zusammenhang mit dem im Kanton Zürich geführten Einspracheverfahren unterzeichnet wurde, ein steuerbares Einkommen von CHF Null resultiere, ins Leere zielt. Die im Kanton Zürich vorgenommene interkantonale Steuerausscheidung sowie die daraus resultierenden Steuerfaktoren sind für den Kanton Bern nicht bindend.