__ betragen würde (pag. 28) und somit höher wäre als der seitens der Steuerverwaltung des Kantons Bern ausgeschiedenen Vermögensanteil. 4.1 Bei der Einkommensveranlagung hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern korrekterweise die Schuldzinsen analog der Quote der Aktiven verlegt. Der im Kanton Zürich verbleibende Schuldzinsenüberhang hat sie anlässlich der 2. Schuldzinsenverlegung dem Kanton Bern zugewiesen. Ferner hat sie höhere anorganische Abzüge und Sozialabzüge berücksichtigt, als die Steuerverwaltung des Kantons Zürich (pag. 6 und 28). Auch dies ist korrekt, da die Kantone die nach ihrem Steuerrecht geltenden anorganischen und Sozialabzüge im Verhältnis der