Gemäss dem KS SSK Nr. 22 entspricht der Repartitionswert für Grundstücke im Kanton Bern dem amtlichen Wert (d.h. 100 %). Zu Recht hat die Steuerverwaltung deshalb die Aktiven im Kanton Bern mit CHF 1'897'517.-- berücksichtigt (pag. 6). Der Kanton Zürich seinerseits ging bei der Veranlagung und der interkantonalen Steuerausscheidung von anteilsmässigen Liegenschaftswerten von CHF 1'892'047.-- (bei 100 %) aus und berücksichtigte nach Verlegung der Schulden den im Kanton Zürich anwendbaren Repartitionswert von 90 % (pag. 28). Wieso der Liegenschaftswert bei 100 % um rund CHF 5'470.-- abweichet, ist damit zu begründen, dass der Kanton Zürich beim Grundstück G._____