-7- ist an den Erbengemeinschaften zu je 1/4 beteiligt, ausmachend CHF 1'897'517.-- (pag. 6, 37 ff. und 46 ff). Die entsprechenden amtlichen Werte der Liegenschaften sind rechtskräftig festgesetzt und können gemäss Art. 191 Abs. 4 StG im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer nicht angefochten werden. Entsprechend hat die Steuerverwaltung korrekterweise diese Werte in die interkantonale Steuerausscheidung übernommen. Gemäss dem KS SSK Nr. 22 entspricht der Repartitionswert für Grundstücke im Kanton Bern dem amtlichen Wert (d.h. 100 %).