4. Aus dem Gesagten folgt, dass bei der interkantonalen Steuerausscheidung jeder Kanton nach seinem Recht eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen hat. Dabei können unterschiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen resultieren. Vorliegend betrug der amtliche Wert der Grundstücke E.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________, G.________ Gbbl. Nr. ________, F.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________ sowie H.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________ im Steuerjahr 2013 insgesamt CHF 7'590'070.--. Der Rekurrent