Soweit in einem Kanton ein Schuldzinsenüberschuss resultiert, ist dieser von den übrigen Kantonen zu tragen, die noch über einen Nettoertrag aus Vermögen verfügen. Ein Schuldzinsenüberschuss liegt vor, wenn und soweit die einem Steuerdomizil zur Übernahme zugewiesenen Schuldzinsen den dort gegebenen Net- to-Vermögensertrag übersteigen (Roman Sieber, a.a.O., N. 31 und 29 in § 25).