3.2.2.2 Die Schuldzinsen werden – wie die Schulden – proportional nach Lage der Aktiven verlegt. Das Bundesgericht verlangt diesbezüglich, dass sämtliche Aktiven von allen Kantonen nach übereinstimmenden Regeln bewertet werden. Für Grundstücke wird eine einheitliche Bewertung durch die Repartitionswerte gewährleistet (Philipp Betschart, a.a.O., N. 18 und 23 in § 24 sowie Roman Sieber, a.a.O., N. 25 bis 28 in § 25). Soweit in einem Kanton ein Schuldzinsenüberschuss resultiert, ist dieser von den übrigen Kantonen zu tragen, die noch über einen Nettoertrag aus Vermögen verfügen.