Da die Sozialabzüge nicht in einem besonderen Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen, sind sie auf die beteiligten Kantone zu verlegen. Die Kantone haben die nach ihrem Steuerrecht geltenden Steuerfreibeträge und/oder Sozialabzüge im Verhältnis zwischen dem auf sie entfallenden Reineinkommen und dem gesamten Reineinkommen, welches wiederum nach ihrem Steuerrecht ermittelt wird, zu übernehmen (Philipp Betschart, a.a.O., N. 10, 13, 14 und 48 in § 24 sowie Roman Sieber, a.a.O., N. 39 in § 25).