3.2.1 Die Bewertung der Aktiven ist für die Steuerausscheidung (der Schulden und Schuldzinsen) von grosser Bedeutung. An jedem Steuerdomizil wird das Vermögen jedoch nach den entsprechenden kantonalen (und deshalb unterschiedlichen) Vorschriften bewertet. Das Bundesgericht hat für die Verlegung der Schulden bislang darauf verzichtet, einheitliche Bewertungsmassstäbe zu verlangen. In der Praxis wird eine einheitliche Bewertung bei Liegenschaften durch die sogenannten Repartitionswerte erreicht (Philipp Betschart, a.a.O., N. 21 und 22 in § 24 sowie Roman Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 3 und 6 bis 8 in § 25).