In einem zweiten Schritt wird das Einkommen ausgeschieden. Dabei werden die Einkünfte in der Regel objektmässig auf die beteiligten Kantone verteilt. Dasselbe geschieht mit Abzügen (insbesondere Gewinnungskosten), welche einer bestimmten Einkommensart zurechenbar sind. Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt, vorab allerdings auf die Vermögenserträge. Die übrigen Abzüge (anorganische Abzüge und Sozialabzüge) werden schliesslich proportional nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile verlegt (Philipp Betschart, a.a.O., N. 1 in § 24).