Somit ist in jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen. Da insbesondere die Höhe verschiedener Abzüge interkantonal nicht harmonisiert ist, ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Steuergesetze in jedem der beteiligten Kantone unterschiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen (Peter Mäusli-Allenspach in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011., N. 1 in § 22 und N. 1 in § 23 sowie Philipp Betschart in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 2 in § 24).