-5- 3.1 Die Spezial- und Nebensteuerdomizile müssen sich der vom Wohnsitzkanton getroffenen Veranlagung, dessen Korrekturen und Steuerausscheidung nicht anschliessen (Jean-Blaise Paschoud, Evolution ou révolution du droit fiscal intercantonal?, in ASA 69 S. 844). Vielmehr hat jeder der beteiligten Kantone nach seinem eigenen kantonalen Recht das Gesamteinkommen und -vermögen zu ermitteln. Somit ist in jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen.