Art. 2 Abs. 3 VO StHG). Damit erhält der Wohnsitzkanton im Verhältnis zu den anderen Kantonen faktisch eine Führungsrolle, was die übrigen beteiligten Kantone indessen nicht in ihren Befugnissen zur selbstständigen Veranlagung und zur selbstständigen Steuerausscheidung einschränkt (Martin Zweifel, a.a.O., N. 29 zu Art. 39 StHG).