setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2016, N. 25 zu Art. 39 StHG; Michael Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 5 in § 42). Der Wohnsitzkanton ist verpflichtet, den Steuerbehörden der anderen Kantone seine Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mitzuteilen (Art. 39 Abs. 2, 2. Satz StHG; Art. 2 Abs. 3 VO StHG).