Besteht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitzkanton eine Steuerpflicht, wird auch in diesen Kantonen mit Spezial- oder Nebensteuerdomizil ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und zwar nach den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Kantons (Art. 2 Abs. 1 und 4 VO StHG). In jedem der betroffenen Kantone hat die steuerpflichtige Person die im Kanton geltenden Verfahrenspflichten wahrzunehmen und es kommen ihr die im Kanton vorgesehenen Verfahrensrechte zu, soweit diese nicht sowieso durch das StHG harmonisiert sind (Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesge-