3. Die Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (VO StHG; SR 642.141) regelt unter anderem das Vorgehen bei der Veranlagung, wenn eine steuerpflichtige Person in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist. Besteht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitzkanton eine Steuerpflicht, wird auch in diesen Kantonen mit Spezial- oder Nebensteuerdomizil ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und zwar nach den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Kantons (Art. 2 Abs. 1 und 4 VO StHG).