StG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StG; Art. 4 Abs. 1 StHG). Im Kanton Thurgau begründete der Rekurrent im Steuerjahr 2013 hingegen keine Steuerpflicht. Umstritten ist vorliegend einzig die interkantonale Steuerausscheidung des Kantons Bern. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Steuerverwaltung des Kantons Bern von der Steuerausscheidung des Kantons Zürich abweichen darf. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist denn vorliegend bezüglich den Steuerwerten der Liegenschaften im Kanton Bern, der Quote der Aktiven für die Schulden- und Schuldzinsverlegung sowie den anorganischen und den Sozialabzügen von der Steuerausscheidung des Kantons Zürich abgewichen (vgl. pag. 6 und 28).