J. Mit Schreiben vom 11. April 2018 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und beantragt, dass ihm genau zu erklären sei, auf welchen Grundlagen der massiv hohe Steuerbetrag beruhe. Die Kantone Zürich und Thurgau hätten ihn in den folgenden Steuerjahren anders eingeschätzt. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: