H. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, infolge fehlender Prozessbedürftigkeit des Rekurrenten. I. Am 16. Februar 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führt aus, dass die Werte der vom Kanton Zürich zugestellten interkantonalen Steuerausscheidung (datierend vom 8.9.2016) übernommen worden seien. Der Kanton Bern besteuere einzig die Anteile an den Liegenschaften sowie der daraus resultierenden Erträge.