-2- F. Nach diverser Korrespondenz hat der Rekurrent am 9. Oktober 2017 die verbesserte Eingabe eingereicht und beantragt sinngemäss, dass die Steuerausscheidung für die im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften aufgrund der Einschätzungsfaktoren des Kantons Zürich vorzunehmen sei. Insofern verweist der Rekurrent auf die Zustimmungserklärung vom 8. Juli 2016, welche im Zusammenhang mit einer im Kanton Zürich erhobenen Einsprache pro 2013 steht. Daraus sei ersichtlich, dass das steuerbare Einkommen mit CHF Null veranlagt worden sei.