Dabei wies sie die Einsprache des Rekurrenten vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Veranlagung auf den Einspracheentscheiden des Kantons Zürich vom 8. September 2016 beruhe. Gemäss interkantonalem Steuerrecht seien Liegenschaften und deren Ertrag (Anteil an den Erbengemeinschaften) am Belegenheitsort zu versteuern. Eine erneute Überprüfung der Berechnung der interkantonalen Steuerausscheidung hätte keine Differenzen ergeben. D. Mit Eingabe vom 8. September 2017 hat der Rekurrent sinngemäss Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.