C. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob der Rekurrent am 18. Dezember 2016 Einsprache und rügte den erhobenen Steuerbetrag. Er brachte vor, dass er in den letzten Jahren in den Kantonen Bern, Zürich und Thurgau insgesamt zwischen CHF 5'500.-- und seit 2012 CHF 18'500.-- an Steuern bezahlt habe. Dass er nun im 2013 über CHF 30'000.-- an Steuern bezahlen müsse, könne nicht sein. Nach diverser Korrespondenz und Besprechungen erliess die Steuerverwaltung am 21. August 2017 die Einspracheentscheide. Dabei wies sie die Einsprache des Rekurrenten vollumfänglich ab.