{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-354_2018-09-18.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_354_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebb53789538ca628e00efd0647e3e1843e0ba45a20d420bd04f7cc3f691526c41a4f0b1bf7fcd165f57782ac03c95ebfbf?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebb53789538ca628e00efd0647e3e1843e0ba45a20d420bd04f7cc3f691526c41a4f0b1bf7fcd165f57782ac03c95ebfbf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_354", "Checksum": "c3fefe229f8e63bbbd30a48efb8ec5e6"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 354"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 18.09.2018 100 2017 354"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 354"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern 2013 - interkantonale Steuerausscheidung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:53", "Checksum": "61836d810cd40f227dbdabc80f5871ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 354\nRegeste:\nKantonale Steuern 2013 - interkantonale Steuerausscheidung | die kantonalen Steuern\n\n100 17 354\nGemeinden:E.________\nF.________\nG.________\nH.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 20.9.2018 RNA/DGR/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 18. September 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Junod und Rom sowie Gribi als Gerichtsscheiberin\n\nIn der Rekurssache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern 2013 (interkantonale Steuerausscheidung)\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) hatte im Steuerjahr 2013 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im\nKanton Zürich. Der Rekurrent ist an zwei Erbengemeinschaften (B.________ und C.________)\nzu je 1/4 beteiligt, welche im Kanton Bern in den Gemeinden E.________, F.________,\nG.________ und H.________ über Liegenschaftsbesitz verfügen.\n\nB. Mit Veranlagungsverfügung vom 21. November 2016 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, D.________ (Steuerverwaltung), bei den kantonalen Steuern\nauf ein steuerbares Einkommen von CHF ________ (satzbestimmend CHF ________ und ein\nsteuerbares Vermögen von CHF ________ (satzbestimmend CHF ________ veranlagt. Die\nSteuerverwaltung führte in der Begründung aus, dass die Veranlagung gemäss der Steuerausscheidung/Veranlagung des Wohnsitzkantons – unter Anpassung an das bernische\nRecht – vorgenommen worden sei. Daraus resultierte ein Steuerbetrag von CHF 17'651.55.\n\nC. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob der Rekurrent am 18. Dezember 2016 Einsprache und rügte den erhobenen Steuerbetrag. Er brachte vor, dass er in den letzten Jahren in den\nKantonen Bern, Zürich und Thurgau insgesamt zwischen CHF 5'500.-- und seit 2012\nCHF 18'500.-- an Steuern bezahlt habe. Dass er nun im 2013 über CHF 30'000.-- an Steuern\nbezahlen müsse, könne nicht sein. Nach diverser Korrespondenz und Besprechungen erliess\ndie Steuerverwaltung am 21. August 2017 die Einspracheentscheide. Dabei wies sie die Einsprache des Rekurrenten vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Veranlagung auf den Einspracheentscheiden des Kantons Zürich vom 8. September 2016 beruhe.\nGemäss interkantonalem Steuerrecht seien Liegenschaften und deren Ertrag (Anteil an den\nErbengemeinschaften) am Belegenheitsort zu versteuern. Eine erneute Überprüfung der Berechnung der interkantonalen Steuerausscheidung hätte keine Differenzen ergeben.\n\nD. Mit Eingabe vom 8. September 2017 hat der Rekurrent sinngemäss Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und gleichzeitig ein\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.\n\nE. Am 11. September 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission den Rekurrenten aufgefordert, die Eingabe zu verbessern und insbesondere einen klaren Antrag mit einer\numfassenden Begründung einzureichen. So gehe aus der Eingabe vom 8. September 2017\nnicht eindeutig hervor, was er anbegehre. Die von ihm im Rekurs vorgerbachten Erklärungen\nseien sodann für die Steuerrekurskommission nicht verständlich bzw. nachvollziehbar. Weiter\nist der Rekurrent im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden.\n\n-2-\nF. Nach diverser Korrespondenz hat der Rekurrent am 9. Oktober 2017 die verbesserte Eingabe eingereicht und beantragt sinngemäss, dass die Steuerausscheidung für die im Kanton\nBern gelegenen Liegenschaften aufgrund der Einschätzungsfaktoren des Kantons Zürich vorzunehmen sei. Insofern verweist der Rekurrent auf die Zustimmungserklärung vom 8. Juli 2016,\nwelche im Zusammenhang mit einer im Kanton Zürich erhobenen Einsprache pro 2013 steht.\nDaraus sei ersichtlich, dass das steuerbare Einkommen mit CHF Null veranlagt worden sei.\nWeiter bringt er vor, dass der Kanton Bern nur die Liegenschaftsfaktoren zum Satz des Gesamtvermögens und -einkommens zu besteuern habe. Es könne nicht sein, dass er im Jahr\n2013 Steuern von insgesamt CHF 30'363.-- bezahlen müsse, wovon CHF 17'652.-- auf den\nKanton Bern entfallen würden. In den Vorjahren seien die Steuern jeweils tiefer ausgefallen.\n\nG. Am 30. Oktober 2017 hat der Rekurrent die Unterlagen zur Behandlung des Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege eingereicht.\n\nH. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, infolge fehlender Prozessbedürftigkeit des Rekurrenten.\n\nI. Am 16. Februar 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führt aus, dass die Werte der vom Kanton\nZürich zugestellten interkantonalen Steuerausscheidung (datierend vom 8.9.2016) übernommen worden seien. Der Kanton Bern besteuere einzig die Anteile an den Liegenschaften sowie\nder daraus resultierenden Erträge.\n\nJ. Mit Schreiben vom 11. April 2018 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und beantragt, dass ihm genau zu erklären sei, auf welchen\nGrundlagen der massiv hohe Steuerbetrag beruhe. Die Kantone Zürich und Thurgau hätten ihn\nin den folgenden Steuerjahren anders eingeschätzt.\n\nAuf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des\nSteuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb\n\n"}