100 17 354 Gemeinden:E.________ F.________ G.________ H.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.9.2018 RNA/DGR/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 18. September 2018 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Junod und Rom sowie Gribi als Gerichts- scheiberin In der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2013 (interkantonale Steuerausscheidung) hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) hatte im Steuerjahr 2013 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Der Rekurrent ist an zwei Erbengemeinschaften (B.________ und C.________) zu je 1/4 beteiligt, welche im Kanton Bern in den Gemeinden E.________, F.________, G.________ und H.________ über Liegenschaftsbesitz verfügen. B. Mit Veranlagungsverfügung vom 21. November 2016 wurde der Rekurrent von der Steu- erverwaltung des Kantons Bern, D.________ (Steuerverwaltung), bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF ________ (satzbestimmend CHF ________ und ein steuerbares Vermögen von CHF ________ (satzbestimmend CHF ________ veranlagt. Die Steuerverwaltung führte in der Begründung aus, dass die Veranlagung gemäss der Steueraus- scheidung/Veranlagung des Wohnsitzkantons – unter Anpassung an das bernische Recht – vorgenommen worden sei. Daraus resultierte ein Steuerbetrag von CHF 17'651.55. C. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob der Rekurrent am 18. Dezember 2016 Einspra- che und rügte den erhobenen Steuerbetrag. Er brachte vor, dass er in den letzten Jahren in den Kantonen Bern, Zürich und Thurgau insgesamt zwischen CHF 5'500.-- und seit 2012 CHF 18'500.-- an Steuern bezahlt habe. Dass er nun im 2013 über CHF 30'000.-- an Steuern bezahlen müsse, könne nicht sein. Nach diverser Korrespondenz und Besprechungen erliess die Steuerverwaltung am 21. August 2017 die Einspracheentscheide. Dabei wies sie die Ein- sprache des Rekurrenten vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Veranla- gung auf den Einspracheentscheiden des Kantons Zürich vom 8. September 2016 beruhe. Gemäss interkantonalem Steuerrecht seien Liegenschaften und deren Ertrag (Anteil an den Erbengemeinschaften) am Belegenheitsort zu versteuern. Eine erneute Überprüfung der Be- rechnung der interkantonalen Steuerausscheidung hätte keine Differenzen ergeben. D. Mit Eingabe vom 8. September 2017 hat der Rekurrent sinngemäss Rekurs bei der Steu- errekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. E. Am 11. September 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission den Rekur- renten aufgefordert, die Eingabe zu verbessern und insbesondere einen klaren Antrag mit einer umfassenden Begründung einzureichen. So gehe aus der Eingabe vom 8. September 2017 nicht eindeutig hervor, was er anbegehre. Die von ihm im Rekurs vorgerbachten Erklärungen seien sodann für die Steuerrekurskommission nicht verständlich bzw. nachvollziehbar. Weiter ist der Rekurrent im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Ein- reichung von Unterlagen aufgefordert worden. -2- F. Nach diverser Korrespondenz hat der Rekurrent am 9. Oktober 2017 die verbesserte Ein- gabe eingereicht und beantragt sinngemäss, dass die Steuerausscheidung für die im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften aufgrund der Einschätzungsfaktoren des Kantons Zürich vor- zunehmen sei. Insofern verweist der Rekurrent auf die Zustimmungserklärung vom 8. Juli 2016, welche im Zusammenhang mit einer im Kanton Zürich erhobenen Einsprache pro 2013 steht. Daraus sei ersichtlich, dass das steuerbare Einkommen mit CHF Null veranlagt worden sei. Weiter bringt er vor, dass der Kanton Bern nur die Liegenschaftsfaktoren zum Satz des Ge- samtvermögens und -einkommens zu besteuern habe. Es könne nicht sein, dass er im Jahr 2013 Steuern von insgesamt CHF 30'363.-- bezahlen müsse, wovon CHF 17'652.-- auf den Kanton Bern entfallen würden. In den Vorjahren seien die Steuern jeweils tiefer ausgefallen. G. Am 30. Oktober 2017 hat der Rekurrent die Unterlagen zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. H. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommis- sion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, infolge fehlender Prozessbedürf- tigkeit des Rekurrenten. I. Am 16. Februar 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führt aus, dass die Werte der vom Kanton Zürich zugestellten interkantonalen Steuerausscheidung (datierend vom 8.9.2016) übernom- men worden seien. Der Kanton Bern besteuere einzig die Anteile an den Liegenschaften sowie der daraus resultierenden Erträge. J. Mit Schreiben vom 11. April 2018 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerver- waltung Stellung genommen und beantragt, dass ihm genau zu erklären sei, auf welchen Grundlagen der massiv hohe Steuerbetrag beruhe. Die Kantone Zürich und Thurgau hätten ihn in den folgenden Steuerjahren anders eingeschätzt. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb -3- sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 197 Abs. 3 StG). Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung ange- setzt (Art. 197 Abs. 4 StG). An die Begründung von Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser un- richtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da die Steuerrekurskommission das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). 1.2 Vorliegend rügt der Rekurrent mit seinen Eingaben pauschal den seitens des Kantons Bern erhobenen Steuerbetrag. Wie erwähnt, werden bei Laieneingaben wie der vorliegenden keine hohen Anforderungen gestellt, sodass sich das Rechtsbegehren auch aus der Begrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergeben kann (vgl. zum Gan- zen Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 28 zu Art. 174 DBG, wobei das StG und das zum Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] analoge Bestimmungen enthalten und daher die Rechtsprechung und Literatur zum DBG analog beigezogen werden kann). Aus der Begründung des Rekurrenten geht sinngemäss hervor, dass er mit der seitens des Kantons Bern vorgenommenen interkantonalen Steueraus- scheidung nicht einverstanden ist und die Korrektur der Steuerfaktoren beantragt. Auf die inso- fern form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 1.3 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). -4- 2. Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befindet sich in der vorliegend in Frage stehen- der Steuerperiode unstreitig im Kanton Zürich. Der Rekurrent ist zu je 1/4 an zwei Erbenge- meinschaften beteiligt (Erbengemeinschaft B.________, ZPV ________ und Erbengemein- schaft C.________, ZPV ________; pag. 33 ff. und 42 ff.), welche im Kanton Bern über Grund- besitz in den Gemeinden E.________, F.________, G.________ und H.________ verfügen (vgl. dazu pag. 37 ff. und 46 ff.). Damit wird der Rekurrent unbestrittenermassen im Kanton Bern aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. c StG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StG; Art. 4 Abs. 1 StHG). Im Kanton Thurgau begründete der Rekurrent im Steuerjahr 2013 hingegen keine Steuerpflicht. Umstritten ist vorliegend einzig die interkantonale Steuerausscheidung des Kantons Bern. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Steuerverwal- tung des Kantons Bern von der Steuerausscheidung des Kantons Zürich abweichen darf. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist denn vorliegend bezüglich den Steuerwerten der Lie- genschaften im Kanton Bern, der Quote der Aktiven für die Schulden- und Schuldzinsverlegung sowie den anorganischen und den Sozialabzügen von der Steuerausscheidung des Kantons Zürich abgewichen (vgl. pag. 6 und 28). 3. Die Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsge- setzes im interkantonalen Verhältnis (VO StHG; SR 642.141) regelt unter anderem das Vorge- hen bei der Veranlagung, wenn eine steuerpflichtige Person in mehreren Kantonen steuerpflich- tig ist. Besteht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitzkan- ton eine Steuerpflicht, wird auch in diesen Kantonen mit Spezial- oder Nebensteuerdomizil ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und zwar nach den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Kantons (Art. 2 Abs. 1 und 4 VO StHG). In jedem der betroffenen Kantone hat die steuerpflich- tige Person die im Kanton geltenden Verfahrenspflichten wahrzunehmen und es kommen ihr die im Kanton vorgesehenen Verfahrensrechte zu, soweit diese nicht sowieso durch das StHG harmonisiert sind (Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesge- setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2016, N. 25 zu Art. 39 StHG; Michael Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 5 in § 42). Der Wohnsitzkanton ist verpflich- tet, den Steuerbehörden der anderen Kantone seine Steuerveranlagung einschliesslich der in- terkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuerer- klärung kostenlos mitzuteilen (Art. 39 Abs. 2, 2. Satz StHG; Art. 2 Abs. 3 VO StHG). Damit er- hält der Wohnsitzkanton im Verhältnis zu den anderen Kantonen faktisch eine Führungsrolle, was die übrigen beteiligten Kantone indessen nicht in ihren Befugnissen zur selbstständigen Veranlagung und zur selbstständigen Steuerausscheidung einschränkt (Martin Zweifel, a.a.O., N. 29 zu Art. 39 StHG). -5- 3.1 Die Spezial- und Nebensteuerdomizile müssen sich der vom Wohnsitzkanton getroffenen Veranlagung, dessen Korrekturen und Steuerausscheidung nicht anschliessen (Jean-Blaise Paschoud, Evolution ou révolution du droit fiscal intercantonal?, in ASA 69 S. 844). Vielmehr hat jeder der beteiligten Kantone nach seinem eigenen kantonalen Recht das Gesamteinkom- men und -vermögen zu ermitteln. Somit ist in jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen. Da insbe- sondere die Höhe verschiedener Abzüge interkantonal nicht harmonisiert ist, ergeben sich auf- grund der unterschiedlichen kantonalen Steuergesetze in jedem der beteiligten Kantone unter- schiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen (Peter Mäusli-Allenspach in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011., N. 1 in § 22 und N. 1 in § 23 sowie Philipp Betschart in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 2 in § 24). 3.2 Die Verteilung des Gesamteinkommens und -vermögens erfolgt nach den vom Bundesge- richt in seiner Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot aufgestellten Zuteilungsnormen und Ausscheidungsregeln (Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 1 in § 22). Der Ablauf der Steuerausscheidung kann folgendermassen zusammengefasst werden: In ei- nem ersten Schritt wird das Vermögen ausgeschieden, indem die Aktiven in der Regel objekt- mässig und die Passiven in der Regel proportional nach Lage der Aktiven auf die beteiligten Kantone verteilt werden. In einem zweiten Schritt wird das Einkommen ausgeschieden. Dabei werden die Einkünfte in der Regel objektmässig auf die beteiligten Kantone verteilt. Dasselbe geschieht mit Abzügen (insbesondere Gewinnungskosten), welche einer bestimmten Einkom- mensart zurechenbar sind. Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt, vorab allerdings auf die Vermögenserträge. Die übrigen Abzüge (anorganische Abzüge und Sozialabzüge) werden schliesslich proportional nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile verlegt (Philipp Betschart, a.a.O., N. 1 in § 24). 3.2.1 Die Bewertung der Aktiven ist für die Steuerausscheidung (der Schulden und Schuldzin- sen) von grosser Bedeutung. An jedem Steuerdomizil wird das Vermögen jedoch nach den ent- sprechenden kantonalen (und deshalb unterschiedlichen) Vorschriften bewertet. Das Bundes- gericht hat für die Verlegung der Schulden bislang darauf verzichtet, einheitliche Bewertungs- massstäbe zu verlangen. In der Praxis wird eine einheitliche Bewertung bei Liegenschaften durch die sogenannten Repartitionswerte erreicht (Philipp Betschart, a.a.O., N. 21 und 22 in § 24 sowie Roman Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 3 und 6 bis 8 in § 25). Diese sind im Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 21. November 2006 "Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen – ab Steuerperiode 1997/98 -6- (Repartitionsfaktoren)" (KS SSK Nr. 22; abrufbar unter: , Ru- briken: "Dokumente / Kreisschreiben / Kreisschreiben 22") enthalten. 3.2.2 Die Verlegung der liegenschaftlichen Bruttoeinkünfte auf verschiedene Liegenschaftsor- te erfolgt objektmässig. Somit kann jener Kanton, in welchem sich die Liegenschaft befindet, alle Einkünfte besteuern, die steuerrechtlich als aus dem betreffenden unbeweglichen Vermö- gen fliessend zu qualifizieren sind. Von den Bruttoeinkünften sind in der Folge die Gewinnungs- kosten und die Schuldzinsen in Abzug zu bringen, um das Nettoeinkommen zu ermitteln (Roman Sieber, a.a.O., N. 14 in § 25). 3.2.2.1 Wie ausgeführt, werden die Einkünfte mit den entsprechenden Gewinnungskosten in der Regel objektmässig auf die beteiligten Kantone verteilt. So sind Berufskosten von unselbststän- dig Erwerbstätigen objektmässig dem Kanton zuzuweisen, welcher auch die Einkünfte aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Dasselbe gilt für die Beiträge an die berufliche Vor- sorge (2. Säule) und die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Da die Sozial- abzüge nicht in einem besonderen Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen, sind sie auf die beteiligten Kantone zu verlegen. Die Kantone haben die nach ihrem Steuerrecht gelten- den Steuerfreibeträge und/oder Sozialabzüge im Verhältnis zwischen dem auf sie entfallenden Reineinkommen und dem gesamten Reineinkommen, welches wiederum nach ihrem Steuer- recht ermittelt wird, zu übernehmen (Philipp Betschart, a.a.O., N. 10, 13, 14 und 48 in § 24 so- wie Roman Sieber, a.a.O., N. 39 in § 25). 3.2.2.2 Die Schuldzinsen werden – wie die Schulden – proportional nach Lage der Aktiven ver- legt. Das Bundesgericht verlangt diesbezüglich, dass sämtliche Aktiven von allen Kantonen nach übereinstimmenden Regeln bewertet werden. Für Grundstücke wird eine einheitliche Be- wertung durch die Repartitionswerte gewährleistet (Philipp Betschart, a.a.O., N. 18 und 23 in § 24 sowie Roman Sieber, a.a.O., N. 25 bis 28 in § 25). Soweit in einem Kanton ein Schuldzin- senüberschuss resultiert, ist dieser von den übrigen Kantonen zu tragen, die noch über einen Nettoertrag aus Vermögen verfügen. Ein Schuldzinsenüberschuss liegt vor, wenn und soweit die einem Steuerdomizil zur Übernahme zugewiesenen Schuldzinsen den dort gegebenen Net- to-Vermögensertrag übersteigen (Roman Sieber, a.a.O., N. 31 und 29 in § 25). 4. Aus dem Gesagten folgt, dass bei der interkantonalen Steuerausscheidung jeder Kanton nach seinem Recht eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen hat. Dabei können unter- schiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen resultieren. Vorliegend betrug der amtliche Wert der Grundstücke E.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________, G.________ Gbbl. Nr. ________, F.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________ sowie H.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________ im Steuerjahr 2013 insgesamt CHF 7'590'070.--. Der Rekurrent -7- ist an den Erbengemeinschaften zu je 1/4 beteiligt, ausmachend CHF 1'897'517.-- (pag. 6, 37 ff. und 46 ff). Die entsprechenden amtlichen Werte der Liegenschaften sind rechtskräftig festge- setzt und können gemäss Art. 191 Abs. 4 StG im Rahmen der Veranlagung der Vermögens- steuer nicht angefochten werden. Entsprechend hat die Steuerverwaltung korrekterweise diese Werte in die interkantonale Steuerausscheidung übernommen. Gemäss dem KS SSK Nr. 22 entspricht der Repartitionswert für Grundstücke im Kanton Bern dem amtlichen Wert (d.h. 100 %). Zu Recht hat die Steuerverwaltung deshalb die Aktiven im Kanton Bern mit CHF 1'897'517.-- berücksichtigt (pag. 6). Der Kanton Zürich seinerseits ging bei der Veranla- gung und der interkantonalen Steuerausscheidung von anteilsmässigen Liegenschaftswerten von CHF 1'892'047.-- (bei 100 %) aus und berücksichtigte nach Verlegung der Schulden den im Kanton Zürich anwendbaren Repartitionswert von 90 % (pag. 28). Wieso der Liegenschaftswert bei 100 % um rund CHF 5'470.-- abweichet, ist damit zu begründen, dass der Kanton Zürich beim Grundstück G.________ Gbbl. Nr. ________ nur einen der ________ Autoeinstellhallen- plätze berücksichtigt hat (pag. 46, 47 und 48). Werden die ________ weiteren Autoeinstellhal- lenplätze in die Bemessung miteinbezogen, ergibt dies einen zusätzlichen Betrag von CHF 21'880.-- (________), was umgerechnet auf den Rekurrenten CHF 5'470.-- entspricht (1/4 von CHF 21'880.--). Die unterschiedliche – wenn auch nur geringfügig abweichende – Quote der Aktiven (76.84 % aus Sicht des Kantons Bern bzw. 76.97 % aus Sicht des Kantons Zürich) ist folglich darauf zurückzuführen, dass der Kanton Zürich fälschlicherweise von zu tiefen Lie- genschaftswerten ausgegangen ist. Denn die Quote der Aktiven hätte im vorliegenden konkre- ten Fall mit ausschliesslichem Liegenschaftsbesitz im Kanton Bern in beiden Kantonen grundsätzlich gleich hoch ausfallen müssen (Repartitionswert für den Kanton Bern beträgt 100 %). Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Recht von einem anteilsmäs- sigen Liegenschaftswert von CHF 1'897'517.-- ausgegangen ist und anschliessend die Quote der Aktiven bestimmt hat (76.84 % aus Sicht des Kantons Bern). Entsprechend dieser Quote hat sie auch die Schulden verlegt und so das dem Kanton Bern zuzurechnende steuerbare Vermögen ermittelt, ausmachend CHF ________ (satzbestimmend CHF ________ pag. 6). Zu verweisen ist darauf, dass aus Sicht des Kantons Zürich das in den Kanton Bern ausgeschie- dene Vermögen CHF ________ betragen würde (pag. 28) und somit höher wäre als der seitens der Steuerverwaltung des Kantons Bern ausgeschiedenen Vermögensanteil. 4.1 Bei der Einkommensveranlagung hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern korrekter- weise die Schuldzinsen analog der Quote der Aktiven verlegt. Der im Kanton Zürich verbleiben- de Schuldzinsenüberhang hat sie anlässlich der 2. Schuldzinsenverlegung dem Kanton Bern zugewiesen. Ferner hat sie höhere anorganische Abzüge und Sozialabzüge berücksichtigt, als die Steuerverwaltung des Kantons Zürich (pag. 6 und 28). Auch dies ist korrekt, da die Kantone die nach ihrem Steuerrecht geltenden anorganischen und Sozialabzüge im Verhältnis der -8- Reineinkommen auf die beteiligten Kantone zu verlegen haben. Zu bemerken ist, dass das steuerbare Einkommen im Kanton Bern gemäss interkantonaler Steuerausscheidung des Kan- tons Bern geringer ausfällt, als aus Sicht des Kantons Zürich. So hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern ein steuerbares Einkommen von CHF ________ (satzbestimmend CHF ________ ermittelt, während der Kanton Zürich steuerbare Einkünfte von CHF ________ in den Kanton Bern ausschied (pag. 6 und 28). 4.2 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Steuerverwaltung die interkantonale Steuerausscheidung korrekt vorgenommen hat. Aus den ermittelten Steuerfaktoren resultiert der entsprechende Steuerbetrag von CHF 17'651.55 bei den kantonalen Steuern. 5. Festzuhalten ist, dass soweit der Rekurrent geltend macht, dass er im Vorjahr lediglich Steuern von CHF 18'469.-- bezahlen musste, wovon CHF 8'406.-- auf den Kanton Bern entfal- len seien (Schreiben des Rekurrenten vom 9.10.2017), er verkennt, dass die kantonalen Steu- ern pro 2012 CHF 14'525.60 betragen haben (pag. 67). Der im Gegensatz zu den Vorjahren erhöhte Steuerbetrag beruht darauf, dass sich der Anteil des Rekurrenten an der Erbengemein- schaft B.________ per 2012 von 1/5 auf 1/4 erhöht hat und der Rekurrent ab dem Steuerjahr 2012 neu auch an der Erbengemeinschaft C.________ zu 1/4 beteiligt ist (pag. 33, 42, 78, 87 und 95). Sodann erfolgte eine Zunahme bei den Liegenschaftserträgen; im Jahr 2013 verringer- ten sich auch die Schuldzinsen (steuerbares Einkommen gegenüber Vorjahr 2012 rund CHF 11'000.-- höher; pag. 6 und 57). Wie sich die Steuerbelastung des Rekurrenten im Kanton Bern in den Folgejahren entwickelt, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens, weshalb auf das entsprechende Begehren, mangels Anfechtungsobjekt, nicht einzutreten ist. Abschliessend festzuhalten ist, dass das Vorbringen des Rekurrenten, wonach aus der Zu- stimmungserklärung, welche im Zusammenhang mit dem im Kanton Zürich geführten Einspra- cheverfahren unterzeichnet wurde, ein steuerbares Einkommen von CHF Null resultiere, ins Leere zielt. Die im Kanton Zürich vorgenommene interkantonale Steuerausscheidung sowie die daraus resultierenden Steuerfaktoren sind für den Kanton Bern nicht bindend. Am Rande sei bemerkt, dass aus der Zustimmungserklärung vom 8. Juli 2016 ein steuerbares Einkommen von CHF 119'300.-- anstelle von CHF Null hervorgeht. Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die -9- Verfahrenskosten, welche auf CHF 1'200.-- festgesetzt werden, damit dem unterlegenen Rekur- renten zur Bezahlung aufzuerlegen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'200.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde E.________ ▪ Gemeinde F.________ ▪ Gemeinde G.________ ▪ Gemeinde H.________ - 10 - Zur Kenntnis an: ▪ Steuerverwaltung der Stadt Zürich IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Gribi - 11 -