Das Verwaltungsgericht greift im VGE 100.2009.428 vom 8.9.2010 (E. 4.2.2) für die Abgrenzung zwischen längerfristigen oder bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten auf die "absehbare" Zeit zurück, in welcher eine ratenweise Tilgung der Steuerforderung als zumutbar erscheint. In diesem Entscheid bejaht es längerfristige Zahlungsschwierigkeiten – und somit einen Härtefall – bei einer 33-jährigen Person, welche nach einem Pflegepraktikum eine dreijährige Ausbildung angefangen, diese dann aber abgebrochen hatte und arbeitslos wurde. Die Person plante einen weiteren Lehrgang anzufangen. Ein Abschluss der angestrebten Zweitausbildung zeichnete sich aber nicht ab.