-8- 6.1 Gemäss internen Weisungen der Steuerverwaltung ist bei Erlassgesuchen von Personen, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, in der Regel statt eines Steuererlasses eine langfristige Zahlungserleichterung (meistens drei bis fünf Jahre) zu gewähren (vgl. VGE 100.2009.428 vom 8.9.2010, E. 4.2.2, nicht publiziert). Das Verwaltungsgericht greift im VGE 100.2009.428 vom 8.9.2010 (E. 4.2.2) für die Abgrenzung zwischen längerfristigen oder bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten auf die "absehbare" Zeit zurück, in welcher eine ratenweise Tilgung der Steuerforderung als zumutbar erscheint.