6. Ob ein Erlass gewährt werden kann, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen. Mitberücksichtigt werden dabei unter anderem auch die Zukunftsaussichten (vgl. E. 3.4). Die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung ist namentlich insofern bedeutsam, als das Vorliegen einer den Steuererlass rechtfertigenden Notlage trotz einer aktuell zu geringen oder fehlenden freien Einkommensquote dann zu verneinen ist, wenn aller Voraussicht nach – bei Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum – die Steuerschulden in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden können.