Diese Beträge sind gemäss Art. 231 Abs. 4 StG am 22. Mai 2017 fällig geworden, weshalb für die Beurteilung der Einkommenssituation und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf die damaligen Verhältnisse abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Rekurrent jedoch von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. E. 4 und Verfügung vom 17.3.2017 [pag. 12]), weshalb es ihm nicht möglich war, Zahlungen zu leisten oder entsprechende Rückstellungen zu bilden. Der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. b und c DBG ist deshalb nicht erfüllt. Auch andere Ausschlussgründe sind nicht erfüllt. So ist der Rekurrent insbesondere nicht überschuldet.